Wer muss einen Masern-Impfschutz nachweisen?

Nach 1970 geboren Beschäftigte oder betreute Personen in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften, Tagespflegepersonen sowie in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern.

Wer muss den Impfschutz nachweisen?

Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

  1. in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,
     
  2. die bereits vier Wochen

    a) in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder

    b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind,
     
  3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2)  tätig sind.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Warum werden Beschäftigte, die vor 1971 geboren sind, nicht erfasst?

Die Masern-Schutzimpfung wird seit 1974 von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen; in der DDR bestand bereits seit 1970 eine Masern-Impfpflicht für alle Kinder. Personen, die vor 1971 geboren wurden, haben somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masern-Erkrankung (sog. Wildvirus-Erkrankung) durchgemacht und sind durch diese immun.

Siehe:
www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen

Siehe:
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
(Masernschutzgesetz)