Welche Angaben sind Pflicht bei der Impfdokumentation?

Rechtlicher Hintergrund: § 22 IfSG – Impfdokumentation

Muss die Impfdokumentation zwingend die Bestätigung des impfenden Arztes enthalten oder können dies auch Medizinische Fachangestellte „im Auftrag“ tun?

Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).

Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 

  1. Datum der Schutzimpfung,
  2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
  3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
  4. Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
  5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

 

Quelle "RKI":

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_RechtlFragen/FAQ04.html